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Wirth GmbH, Brehnaer Strasse 1, 06188 Landsberg, Stand Januar 2002


I Geltungsbereich

  • Für alle Geschäfte mit dem Besteller gelten unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten damit auch für alle künftigen Geschäfte; auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  • Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers den Vertrag vorbehaltlos durchführen.

II. Änderungen und Ergänzungen

  • Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller getroffen werden, sind, ggf. in einem Änderungsvertrag, schriftlich niederzulegen.
  • Unsere Verkaufsangestellten sind nicht bevollmächtigt, mündliche Abreden zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

III. Vertragsschluss

  • Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich.
  • An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden; dies gilt auch für alle seit Aufnahme der Vertragsverhandlungen erhaltenen Informationen in Bezug auf unsere Ware oder sonstige Leistung. Vor einer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  • Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 12 Werktagen annehmen.
  • Angaben im Sinne des Abs. 1 sowie in öffentlichen Äußerungen durch uns, durch den Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB) werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in dem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  • Unsere Preise verstehen sich in Euro „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
  • Ändern sich nach Vertragsschluss die unserer Kalkulation zugrunde liegenden Material-, Betriebsstoff-, Lohn- oder Gehaltskosten, so bleibt eine entsprechende Preisberichtigung vorbehalten.
  • Soweit keine ausdrücklich anderweitige Vereinbarung getroffen ist, berechnen wir zu den am Tag der Lieferung geltenden Preisen.
  • Unsere Rechnungen sind bei Bestellung von Vakuummontagesystemen innerhalb von 14 Tagen sonst innerhalb von 30 Tagen seit Rechnungsdatum in bar oder per Überweisung zahlbar. Zahlungen gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht.
  • Andere Zahlungsformen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. Dadurch auf beiden Seiten entstehende Kosten trägt der Besteller.
  • Der Abzug eines Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  • Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.

V. Leistung und Mitwirkungspflichten

  • Für den Umfang unserer Leistungspflicht ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen unwesentlich oder sonst für den Besteller zumutbar sind.
  • Sind Teilleistungen für den Besteller zumutbar und bleiben sie letztlich ohne Einfluss auf den vorgesehenen Leistungsumfang und die vorgesehene Leistungsfrist, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.
  • Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer Lieferzusage, jedoch in keinem Fall vor der Klärung aller kaufmännischen und technischen Einzelheiten sowie der Genehmigung unserer Ausführungsunterlagen durch den Besteller oder vor dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  • Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gefahrübergang gem. Abschnitt VII. erfolgt ist.
  • Lieferungen auf Abruf müssen spätestens zwei Wochen vor dem gewünschten Termin abgerufen werden. Maßgebend ist jedoch unsere Terminbestätigung. Falls nicht abgerufen oder eingeteilt wird, sind wir nach fruchtloser Fristsetzung berechtigt, die Ware nach billigem Ermessen selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten.
  • Die Angabe von Leistungsfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Ist der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zurückzuhalten. Aus der berechtigten Zurückhaltung kann der Besteller keine Rechte herleiten.
  • Werden wir selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten ausreichende Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können unmittelbar vom Vertrag zurücktreten.
  • Wird nach Abschluß des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und können Aufwendungsersatz in Höhe von 5 % des Auftragsvolumens verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, ein Aufwand bzw. Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale.
  • Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten oder gewünscht, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe von monatlich 0,5 % des Rechnungsbetrages seit Anzeige der Versandbereitschaft zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale. Nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist sind wir berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

VI. Verzögerung der Leistung/Leistungsstörung

  • Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von uns nicht zu vertretender, vorübergehender Leistungshindernisse (z.B. unzureichende Selbstbelieferung, höhere Gewalt, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskampf, Verkehrsstörung) bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Leistungsfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag schriftlich zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Leistungsfrist sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn die benannten Leistungshindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
  • Im Falle des Verzuges ist die Verzugsentschädigung des Bestellers auf maximal 5 % des Leistungswertes begrenzt. Der Besteller kann uns ferner schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens 15 Werktage betragen muss. Nach ihrem fruchtlosem Ablauf ist er berechtigt, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Der Schadensersatz statt der Leistung ist auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt; berücksichtigt wird hierbei jedoch ausschließlich der vertragstypische vorhersehbare Schaden. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn wir die Leistung nur teilweise bewirken.
  • Ansprüche des Bestellers wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht und wegen eines Leistungshindernisses bei Vertragsschluss sind auf 50 % des eingetretenen Schadens bzw. Aufwandes begrenzt; berücksichtigt wird hierbei jedoch ausschließlich der vertragstypische vorhersehbare Schaden bzw. Aufwand. Entsprechendes gilt, wenn wir die Leistung nur teilweise bewirken.
  • In den Fällen der Abs. 2 und 3 greift die gesetzliche Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, für sonstige Schäden, falls die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Unsere Haftung ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, falls die Pflichtverletzung die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht darstellt. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für eine Pflichtverletzung durch unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

VII. Gefahrübergang, Versand und Entgegennahme

  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Daher trägt der Besteller insbesondere die Gefahr der Verladung auf das abholende Beförderungsmittel und der Versendung der Lieferung; falls die Abnahme unterbleibt, von dem für die Abnahme vereinbarten Zeitpunkt an oder von dem Ablauf einer für den Abruf vereinbarten Frist, sofern die Lieferung dem Besteller zugeordnet wurde. Dies gilt auch, wenn wir ausnahmsweise die Kosten der Versendung übernehmen sollten. Dem für die Abnahme vereinbarten Zeitpunkt steht der dem Besteller angezeigte Zeitpunkt der Versandbereitschaft gleich.
  • Außer in den in Abs. 1 genannten Fällen geht die Gefahr von dem Zeitpunkt der Lieferung gem. Abschnitt V. Abs. 5 auf den Besteller über.
  • Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Bestellers.
  • Zum Abschluss einer Versicherung sind wir nicht verpflichtet. Sofern der Besteller dies wünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten gegen die von ihm schriftlich benannten Risiken versichern.
  • Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleibt uns die Wahl des Transportmittels und Transportweges überlassen, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird.
  • Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich entgegenzunehmen. Gelieferte Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt X. entgegenzunehmen.
  • Die Ware wird unverpackt geliefert. Evtl. Verpackungen, die bei Bahn- oder Spediteurtransport notwendig sind, werden in Rechnung gestellt.

VIII. Rohstoffe und Herstellung

Sofern keine ausdrücklich anderweitige Vereinbarung getroffen ist, gelten die DIN- Normen mit den mittleren Toleranzen oder, soweit diese nicht vorhanden sind, die handelsübliche Qualität. Für die Herstellung gelten die Normalbedingungen nach DIN.

IX. Verwendungsrisiko

Der Lieferer haftet nicht, wenn der Besteller bei den für eine vollständige und richtige Ausführung von Vorschlägen und Beratungen notwendigen Angaben unvollständige oder unrichtige Auskünfte insbesondere zu Farben, Materialien, Toleranzen, Oberflächengestaltungen, Verankerungsgründen, Lasten, Abmessungen, benötigten Tragfähigkeiten, Aufstellflächen, Verkehrswegen etc. erteilt und deswegen der Liefergegenstand vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann.

X. Mängelhaftung

  • Unsere Mängelhaftung setzt voraus, dass der Besteller seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. §§ 377, 381 Abs. 2 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei zudem erforderlich ist: (a) die Mängelanzeige muss schriftlich erfolgen; (b) erkennbare Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen seit Ablieferung angezeigt werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
  • Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem vereinbarten, vorausgesetzten oder üblichen Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine Rechte herleiten.
  • Nicht von unserer Mängelhaftung umfasst sind Mängel, die auf unsachgemäßer Verwendung, Lagerung, Bedienung bzw. Wartung, übermäßiger Beanspruchung, unsachgemäßer Veränderung unserer Produkte, auf der Verwendung ungeeigneter Teile bzw. Betriebsmittel o.ä. beruhen. Gleiches gilt für normalen Verbrauch bzw. Verschleiß. Es ist Sache des Bestellers, die Mangelhaftigkeit des Produkts bei Gefahrübergang darzutun und ggf. zu beweisen.
  • Haftet der Ware bei Gefahrübergang ein Mangel an, sind wir zunächst nur zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir tragen die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort, als die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Der Besteller hat dem Lieferer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen.
  • Sofern die Nacherfüllung fehl schlägt, ist der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen sowie den zusätzlichen Voraussetzungen des nachfolgenden Satzes 2 berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Die Fristsetzung sowie die Ausübung des Rücktritts- bzw. Minderungsrechtes setzen jeweils eine schriftliche Erklärung voraus.
  • Soweit sich nachstehend (Abs. 7 bis 11) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Wir haften daher insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (z.B. entgangener Gewinn oder sonstige Vermögensschäden). Hiervon unberührt bleibt eine etwaige Haftung aus Garantie oder wegen Arglist.
  • Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
  • Für sonstige Schäden haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben.
  • Sofern der Schaden auf einer von uns zu vertretenden, jedenfalls nicht in einem Mangel der Kaufsache bestehenden Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Abs. 7 und 8 bleiben unberührt.
  • Die vorstehenden Abs. 7 bis 9 gelten entsprechend für eine von unserem gesetzlichen Vertreter, Organ, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zu vertretende Pflichtverletzung.
  • Die gesetzliche und gewohnheitsrechtliche Beweislastverteilung bleibt durch die vorstehenden Regelungen unverändert.
  • Mängelansprüche verjähren außer in den Fällen der Abs. 7 bis 10 und vorbehaltlich der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder aus Produkthaftungsgesetz.

XI. Sonstige Schadensersatzhaftung

  • Soweit sich nachstehend (Abs. 2 und 3) nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des Abschnittes X. Abs. 6 bis 11 für sämtliche anderweitigen Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, entsprechend. Sie gelten daher insbesondere für unsere Haftung aus Delikt und aus der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht.
  • Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
  • Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XII. Allgemeine Verjährung

Ansprüche, die der regelmäßigen dreijährigen Verjährung unterliegen, verjähren in zwei Jahren seit ihrer Entstehung. Ansprüche aus Garantie, Arglist, unerlaubter Handlung oder aus Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Abschnitt X. Abs. 7 bis 10 gilt entsprechend.

XIII. Eigentumsvorbehalt

  • Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Waren pfleglich zu behandeln und zu unseren Gunsten gegen die üblichen Risiken (Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl) zu versichern.
  • Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sobald unser Eigentum durch Vermischung oder Verbindung untergeht, überträgt uns der Besteller anteilsmäßig Miteigentum.
  • Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, zur Sicherheit für alle anderen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Er hat die eingezogenen Beträge treuhänderisch in Empfang zu nehmen und zur Befriedigung unserer Forderungen an uns auszukehren. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und seine Kreditwürdigkeit nach unserer Ansicht nicht gemindert ist, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.
  • Verwendet der Besteller Vorbehaltsware um (vermeidliche) Verpflichtungen gegenüber Dritten zu erfüllen, so tritt er uns hiermit alle Forderungen aus diesen Verträgen bzw. seine Ersatzansprüche in Höhe unseres Rechnungswertes für die jeweilige Vorbehaltsware ab. Werden dabei Waren verwendet, an denen uns ein Miteigentumsanteil zusteht, so gilt die Abtretung im Gegenwert des Miteigentumsanteils. Ziffer (3) gilt entsprechend.
  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir unmittelbar zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.
  • Der Besteller ist stets verpflichtet, uns auf Anfrage umfassende Auskunft über die Ware zu erteilen. Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (wie z.B. Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
  • Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich und auf seine Kosten schriftlich zu benachrichtigen und hinsichtlich unserer Intervention mitzuwirken. Der Besteller haftet neben dem Dritten für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können.
  • Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder ihren Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt.

XIV. Verschiedenes

  • Die Rechte des Bestellers sind nicht übertragbar.
  • Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zu dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der BRD unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  • Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unserer Geschäftssitz Landsberg; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  • Falls einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten oder die Geschäftsbedingungen Lücken enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck der Geschäftsbedingungen vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit von vorneherein bedacht.